--- --- Verkehrsunfall - was nun? --- ---

Damit nichts vergessen wird, wenn's gekracht hat
Auszug aus einem Faltblatt der LVW Hessen und der Zürich Versicherungen

Bereits vor der Fahrt sollte vorgesorgt sein:

Grundregeln für das Verhalten am Unfallort

- unverzüglich anhalten - Ruhe bewahren
Jeder Unfallbeteiligte - und das ist jeder, dessen Verhalten, unabhängig von seinem Verschulden, zum Unfall beigetragen haben kann - muß sofort am Unfallort anhalten und dort solange bleiben, bis alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt sind. Wer nicht hält, muß wegen Unfallflucht mit einer empfindlichen Strafe rechnen und gefährdet seinen Versicherungsschutz.

- den Verkehr sichern
Sofort Warnblinklicht einschalten und dann Warndreieck in ausreichender Entfernung - bei Schnellverkehr mindestens 100 m - aufstellen. Ist nur ein geringer Sachschaden zu verzeichnen, schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung zwingend vor, daß die Fahrzeuge unverzüglich beiseite zu fahren sind. Es empfiehlt sich, vorher den Stand der Fahrzeuge zu markieren, besser noch die Unfallstelle zu fotografieren. Wer bei einem geringfügigen Schaden nicht unverzüglich die Fahrbahn räumt, verhält sich ordnungswidrig

- Verletzten helfen
Verletzte versorgen, gegebenfalls ist der Notfall über die Rufnummern 110 oder 112 unter Angabe des eigenen Namens der möglichst genauen Beschreibung des Unfallortes, der Zahl der Verletzten und Art der Verletzungen zu melden.

- nicht immer kommt die Polizei
Schon jetzt verständigen sich vielfach Unfallbeteiligte bei leichten Karambolagen ohne Einschaltung der Polizei über die Schadensregulierung. In einigen Bundesländern, so auch in Hessen, sieht die Polizei, auch wenn sie verständigt wird, unter bestimmten Voraussetzungen davon ab, die Unfallstelle aufzusuchen, nämlich wenn sich herausstellt, daß nur leichter Sachschaden entstand, als Unfallursache eine unbedeutende oder geringfügige Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt und keine polizeilichen Sofortmaßnahmen erforderlich sind. dazu zählen beispielsweise leichte Auffahrunfälle, Schäden beim Ein- uns Ausfahren auf Parkplätzen oder unachtsames Türöffnen. Die Polizei sollte aber immer verständigt werden und wird kommen, wenn jemand verletzt wurde, bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen wie Nichtbeachten der Vorfahrt, bei falschem überholen oder gar bei Alkoholverdacht, aber auch, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze von 4000,- DM für jedes Fahrzeug liegt oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind.

- Beweise sichern
Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor nicht die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Unfallbeteiligte sollten, soweit möglich, Namen und Anschriften von anderen Unfallbeteiligten und von Zeugen festhalten, amtliche Kennzeichen der fahrzeuge notieren, ebenso Angaben zur Haftpflichtversicherung, eine Skizze der Unfallstelle anfertigen, ebenso Unfallstelle und Unfallschäden fotografieren und sonstige Beweise sichern.
Hinweis: Unfallbteilibte sind verpflichtet, auf Verlangen Namen und Anschrift mitzuteilen, Führterschein und Fahrzeugschein vorzuzeigen und nach bestem Wissen Angaben zur Haftpflichtversicherung zu machen.

- wenn ein Geschädigter nicht an der Unfallstelle ist ...
muß zunächst eine nach den Umständen, beispielsweise nach Art und Schwere des Unfalls, Höhe des Schadens, Lage des Unfallortes, Tageszeit, angemessene Zeit auf den Geschädigten gewartet werden, vor dem Entfernen sind Namen und Anschrift zu hinterlassen. Dann ist unverzüglich dem geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle die Unfallbeteiligung zu melden. Auch wer sich berechtigt von der Unfallstelle entfernt, weil er einen verletzten ins Krankenhaus bringt, muß sich danach ebenso melden.

- Vorsicht bei Unterschriften
Niemals ein Schuldanerkenntnis unterschreiben! Dies kann unter Umständen als Verstoß gegen den Versicherungsvertrag gewertet werden. Im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Abschleppdienstes sollten nicht irgendwelche Verträge oder gar Vollmachten unterschrieben werden. Der Wagen kann bis zur nächsten Vertrags- oder Fachwerkstatt abgeschleppt werden. Den Preis sollte man sich am zweckmäßigsten vorher schriftlich geben lassen.

Hinweise zur Schadensregulierung

Zentralruf der Autoversicherer
Versicherungsdaten können montags bis freitags von 07.00 bis 19.00 Uhr beim

Zentralruf der Autoversicherer
in allen größeren Städten unter
der Nummer 19213

erfagt werden. Außer der eigenen Anschrift müssen das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs und der Name des Halters angegeben werden.


Wenn's mal kracht und Sie den Versicherer des Schädigers nicht wissen ...

0180 - 25026

...die Hotline für schnelle Auskunft.

Der Zentralruf der Autoversicherer ist rund um die Uhr für Sie da.