--- Handyverbot am Steuer ---

"Telefonieren beim Fahren ohne Freisprecheinrichtung kann ab dem 1. Februar 2001 teuer werden

Mit Wirkung vom 1. Februar 2001 tritt das sogenannte Handy-Verbot in Kraft. Nach § 23 Absatz 1a StVO ist dem Kraftfahrer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Dieses Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Im Klartext: Wer sein Handy zum Telefonieren in die Hand nehmen muss, darf nur noch aus dem stehenden Fahrzeug telefonieren.
Das Handyverbot umfaßt dabei alle Bedienfunktionen, vor allem das Anwählen eines Gesprächspartners, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet.

Anders bei einem fest im Fahrzeug installierten Handy. Wenn das Handy zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss, es beispielsweise mittels Sprachsteurung oder Tastendruck bedient werden kann, ist eine Benutzung während der Fahrt gestattet. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte der Fahrer jedoch auf umfangreiche Bedienfunktionen während der Fahrt verzichten.

Das Verwenden von sog. Head-Sets bleibt auch zukünftig zulässig, sofern sie unter Beachtung der neuen Regel verwendet werden, wenn das Telefon also zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss. Selbstverständlich darf durch die Benutzung eines Head-Sets nicht das Gehöhr des Fahrers beeinträchtigt werden, so dass nur die Verwendung eines einseitigen Systems zulässig ist.

Funkgeräte fallen nicht unter das Handy-Verbot.

Zuwiderhandlungen werden ab dem 1. April 2001 mit einem Verwarnungsgeld von DM 60,- geahndet.

Da Radfahrern ab dem 1.2.2001 das Telefonieren während der Fahrt ebenfalls untersagt ist, droht auch hier ein Verwarnungsgeld in Höhe von DM 30,-.


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