--- Warnhinweis für Airbag ---

§ 35a Abs. 10 StVZO

Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten.

Er muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar sein. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Auf jeden Fall sollte ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist.

Kommentar: Diese Regelung ist ohne jede Übergangsfrist seit dem 1. September gültig. Der Verordnungsgeber verlangt für das Fehlen eines solchen Warnhinweises ein Bußgeld, dessen Höhe noch nicht bundeseinheitlich festgelegt ist. In Bayern beispielsweise werden 20 DM bei nicht angebrachtem Aufkleber fällig, bei montiertem Reboard-Kindersitz mit betriebsbereitem Airbag 40,- DM. Ermahnung bis 1.11.97 durch die Polizei, danach werden die Autofahrer zur Kasse gebeten.

Das Piktogramm ist unter anderem bei den TÜV-Prüfstellen kostenlos erhältlich.


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