--- Der neue "EU-Führerschein" ---

Ab Januar 1999 gelten die neuen Klassen A bis E statt der bisherigen Klassen 1 bis 5. Damit wird ein Beschluß des EU-Ministerrats aus dem Jahr 1980 umgesetzt. Ziel ist die Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Damit kommt es auch zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen und zu einheitlichen Prüfanforderungen in allen Staaten der EU.
Eine Pflicht zum Umtausch der alten, grauen oder rosafarbenen Führerscheine gegen das neue EU-Modell in Scheckkartenformat besteht nicht.
Auf Wunsch kann jedoch ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:
Die bisherigen Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 werden durch die Klassen A (Krafträder), B (Pkw bis 3,5 t), C (Lkw ab 3,5 t), D (Bus) und E (Anhänger nur in Verbindung mit B, C oder D) ersetzt.
Die Klassen C, D und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen wird, wie zum Teil heute schon, befristet erteilt und künftig auf 5 Jahre begrenzt. Eine Verlängerung gibt es dann nur nach einer neuen ärztlichen Untersuchung oder einem neuen Gutachten.

A für Motorrad
die Klassen 1 und 1a werden in der Klasse A zusammengefaßt. (der Stufenführerschein bleibt auf 2 Jahre beschränkt); Klasse 1b heißt jetzt A1 und Klasse 4 wird zu M. Motorradfahrer ab dem Alter von 25 Jahren können sofort die unbeschränkte Klasse A erwerben.

B für Pkw
das zulässige Gesamtgewicht wird von 7,5 t auf 3,5 t herabgesetzt. Zum Fahren von Fahrzeugen bis 7,5 t ist mindestens die Klasse C1 erforderlich.

E für Anhänger
für Fahrten mit einem Anhänger, der schwerer als 750 kg ist, muß ein Anhängerführerschein erworben werden (Zusatz E). Eine Ausnahme gibt es für Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern. Sie brauchen nur die Erlaubnis der Klasse B, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht überschreitet; das Gesamtgewicht des Anhängers darf aber das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Wer seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat und die Fahrerlaubnis lieber im Ausland erwerben will, hat zukünftig keine Möglichkeit dazu. Diese Führerscheine sind im Bundesgebiet nicht gültig - das gilt auch für EU-Staaten

Auch Fahranfänger erhalten den Führerschein wie bisher nur im Land des Wohnsitzes. Die Bestimmungen für die Probezeit gelten weiter. Fahranfänger, die einen schweren oder zwei leichtere Verkehrsverstöße verursachen, müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen und ihre Probezeit wird von zwei auf vier Jahre verlängert.

Von den Neuerungen der EU-Regelung sind Altbesitzer ausgenommen. Nach altem Recht erworbene Führerscheine, auch nach altem DDR-Recht, bleiben nach dem Stichtag 1.1.99 gültig. Wer trotzdem den neuen FS in Scheckkartenformat haben möchte, kann ihn freiwillig gegen eine Verwaltungsgebühr bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.( 47,- DM, Paßbild erforderlich) Die alten Fahrerlaubnisklassen werden im EU-Führerschein bestätigt.

Wichtig für Inhaber der alten Führerscheinklasse 2, die das 50. Lebensjahr vollenden: Wollen sie auch weiterhin schwere Lkw über 7,5 t fahren, müssen sie sich einem Gesundheitstest und einer augenärztlichen Untersuchung unterziehen. Der Führerschein wird dann um jeweils 5 Jahre verlängert. Für Bus- und Taxifahrer gilt eine ähnliche Regelung.

Weitere Informationen erhalten Sie u.a. in Ihrer Fahrschule, den Fahrerlaubnisbehörden, dem ADAC und der Verkehrswacht.


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