1. Zur rechtlichen Seite des Inline-Skatings
Inline-Skater sind keine Fahrzeuge im Sinne des Verkehrsrechts.
Sie gelten als Sport- und Spielgeräte und dürfen daher nur auf dem Gehweg oder im Fußgängerbereich benutzt werden.
Die Rücksichtnahme auf ältere Menschen und Kleinkinder ist ein notwendiges Gebot. Verursacht der Skater einen Unfall oder fährt er einen Fußgänger um, so handelt er grob fahrlässig. Die private Haftpflicht braucht für die Folgen nicht aufzukommen. Der Skater muß den Schaden selbst bezahlen.
Der Radweg ist für Rollschuhfahrer tabu. Die schwingenden Bewegungen der Fun-Sportler machen des den Radfahrern unmöglich vorbeizufahren. Skater benötigen mehr Platz als Radfahrer, da die Laufspur nicht gerade, sondern meist in Schlangenlinien verläuft.
Ein weiteres Problem ist die Länge des Bremsweges. Trotz der unterschiedlichen Bremsmethoden brauchen 73% der Skater einen Bremsweg zwischen 1,5 m und 4 m. Ein Radfahrer mit 15 km/h benötigt etwa 2 Meter.
Unfall eines Inlineskaters auf der Landstraße
Eine Inlineskaterin fuhr auf dem linken Fahrbahnrand einer Landstraße. In einer langgezogenen Linkskurve kollidierte sie mit einem entgegenkommenden Rollerfahrer. Die beiden stritten darüber, wer für den Schaden aufzukommen hat.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass für Inlineskater nicht die Vorschriften für Fußgänger gelten. Die Skaterin hätte auf der rechten Straßenseite fahren müssen. Das Gericht begründete dies damit, dass mit Inlineskates in der Regel ein Tempo wie mit Fahrrädern erreicht wird und sie sogar einen längeren Bremsweg als Fahrräder haben. Außerdem benötigen Inlineskater eine Spurbreite von ca. 1,3 Metern. Der entgegenkommende Motorrollerfahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung mussten wegen der Betriebsgefahr des Kraftrads lediglich 40 Prozent des materiellen Schadens der Skaterin bezahlen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ging diese wegen der Benutzung der falschen Straßenseite jedoch leer aus.
(Urteil OLG Odenburg vom 15.08.2000 - 9 U 71/99 - MDR Heft 18/2000, Seite R 15)
Hierzu ist folgendes zu sagen:
1. Aus der bisherigen Rechtsprechung anderer Gerichte wird genau die gegenteilige Auffassung vertreten. Dies müsste deutlich gemacht werden, da eben gerade nicht es obergerichtlich festgestellt ist, dass es sich bei Inline-Skates um Fahrzeuge handelt.
2. Viel wesentlicher ist jedoch die Tatsache, dass gegen dieses Urteil des OLG Oldenburg Revision eingelegt wurde, so dass die Sache dem BGH zur Entscheidung vorliegt.
Es bleibt also abzuwarten, ob der BGH im Sinne der übrigen Rechtsprechung entscheiden wird, wonach es sich bei Inline-Skates gerade nicht um Fahrzeuge handelt, sondern reine Spielgeräte bzw. Freizeitgeräte.
Die Veröffentlichung des Urteils könnte den Eindruck erwecken, als würde die Entscheidung des OLG Oldenburg verbindlich sein für alle Gerichte, was aufgrund der oben genannten Gründe gerade nicht der Fall ist.
2. Skater können oft nicht bremsen
Die meisten Skater - über 70 Prozent - können nicht richtig bremsen.
Zu dieser Feststellung kamen 90 Sportmediziner, Orthopäden und Chirurgen auf einer Tagung am Chiemsee. Denn neun von zehn Verletzungen bei dieser Sportart seien Schürfwunden, Prellungen und Verstauchungen. Der Rest würde mit Brüchen eingeliefert.
Die Mediziner drängen deshalb laut der Fachzeitschrift "ärztliche Praxis" auf gründliche Bremsübungen und geeignete Schutzkleidung. Darüber hinaus zeigten sie sich besorgt, "daß heute jede Sportart immer aggressiver ausgeübt wird". Dadurch steigerten sich die Verletzungsgefahren erheblich.
3. Auch das Bremsen will gelernt sein